§ 37 HSchG - Fachoberschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Fachoberschule baut auf dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) auf und führt in verschiedenen Fachrichtungen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife. In die Fachoberschule kann auch aufgenommen werden, wer das Zeugnis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.
(2) Die Fachoberschule umfasst in der Regel einen ersten und einen zweiten Ausbildungsabschnitt. In dem ersten Ausbildungsabschnitt wird überwiegend fachpraktisch ausgebildet. Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel in Betrieben durchgeführt; in begründeten Ausnahmefällen kann sie im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise in der Schule durchgeführt werden. Der Besuch des ersten Ausbildungsabschnitts kann durch eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit ersetzt werden. In dem zweiten Ausbildungsabschnitt wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt.
(3) Die Leistungsbewertung in der Fachoberschule erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73).
(4) Die Fachoberschule endet mit einer Prüfung, deren Bestehen zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität berechtigt.