§ 37 HSchG - Fachoberschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Fachoberschule baut auf dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) auf und führt in verschiedenen Fachrichtungen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife. 2In die Fachoberschule kann auch aufgenommen werden, wer das Zeugnis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.
(2) 1Die Fachoberschule umfasst in der Regel einen ersten und einen zweiten Ausbildungsabschnitt. 2In dem ersten Ausbildungsabschnitt wird überwiegend fachpraktisch ausgebildet. 3Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel in Betrieben durchgeführt; in begründeten Ausnahmefällen kann sie im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise in der Schule durchgeführt werden. 4Der Besuch des ersten Ausbildungsabschnitts kann durch eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit ersetzt werden. 5In dem zweiten Ausbildungsabschnitt wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt.
(3) Die Leistungsbewertung in der Fachoberschule erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73).
(4) Die Fachoberschule endet mit einer Prüfung, deren Bestehen zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität berechtigt.