§ 37 HSchG - Fachoberschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Fachoberschule baut auf dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) auf und führt in verschiedenen Fachrichtungen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife.
(2) Die Fachoberschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 11 und 12. In der Jahrgangsstufe 11 wird überwiegend fachpraktisch ausgebildet. Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel in Betrieben durchgeführt; sie kann im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt ganz oder teilweise in der Schule durchgeführt werden. Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit ersetzt werden. In der Jahrgangsstufe 12 wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt.
(3) Die Fachoberschule endet mit einer Prüfung, deren Bestehen zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt.