§ 37 HSchG - Fachoberschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) auf und führt in verschiedenen fachlichen Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife.

(2) Die Fachoberschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 11 und 12. In der Jahrgangsstufe 11 wird überwiegend fachpraktisch ausgebildet. Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel in Betrieben durchgeführt; sie kann ganz oder teilweise in der Schule durchgeführt werden. Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit ersetzt werden. In der Jahrgangsstufe 12 wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt. Die Fachoberschule kann auch mit einer Berufsausbildung verbunden werden. Dabei schließt der Gesamtbildungsgang nach Inhalt und Umfang den Unterricht der Jahrgangsstufe 12 ein und endet mit einem zusammenhängenden Vollzeitunterricht von mindestens einem halben Schuljahr oder mit Unterricht in Teilzeitform von entsprechend längerer Dauer.

(3) Die Fachoberschule endet mit einer Prüfung, deren Bestehen zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt.