Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl. I S. 791) (2)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Aufgaben | 1 - 3 |
Zweiter Abschnitt | |
Beschäftigung und Arbeitsmarkt | 4 - 62 |
Erster Unterabschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | 4 - 12 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Arbeitsvermittlung | 13 - 24 |
Dritter Unterabschnitt | |
Berufsberatung | 25 - 32 |
Vierter Unterabschnitt | |
Förderung der beruflichen Bildung | 33 - 52 |
I. | |
Allgemeine Vorschriften | 33 - 39 |
II. | |
Individuelle Förderung der beruflichen Bildung | 40 - 49 |
A. | |
Berufliche Ausbildung | 40 |
B. | |
Berufliche Fortbildung | 41 - 46 |
C. | |
Berufliche Umschulung | 47 - 49 |
III. | |
Institutionelle Förderung der beruflichen Bildung | 50 - 52 |
Fünfter Unterabschnitt | |
Förderung der Arbeitsaufnahme | 53 - 55 |
Sechster Unterabschnitt | |
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (Berufliche Rehabilitation) | 56 - 62 |
Dritter Abschnitt | |
Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen | 63 - 99 |
Erster Unterabschnitt | |
Kurzarbeitergeld | 63 - 73 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft | 74 - 90 |
1. | |
Schlechtwettergeld | 74 - 81 |
2. | |
Produktive Winterbauförderung | 82 - 87 |
3. | |
Sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes | 88 - 90 |
Dritter Unterabschnitt | |
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung | 91 - 99 |
1. | |
Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung | 91 - 96 |
2. | |
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer | 97 - 99 |
Vierter Abschnitt | |
Leistungen an Arbeitslose | 100 - 141 |
Erster Unterabschnitt | |
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) | 100 - 133 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Arbeitslosenhilfe | 134 - 141 |
Fünfter Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen | 142 - 166 |
Erster Unterabschnitt | |
Gemeinsame Verfahrensvorschriften | 142 - 150 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen | 151 - 154 |
Dritter Unterabschnitt | |
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Leistungsempfänger | 155 - 166 |
1. | |
Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld | 155 - 161 |
2. | |
Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld | 162 - 164 |
3. | |
Unfallversicherung | 165 |
4. | |
Rentenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld | 166 |
Sechster Abschnitt | |
Aufbringung der Mittel | 167 - 188 |
Erster Unterabschnitt | |
Beiträge | 167 - 186 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Bundesmittel | 187 - 188 |
Siebenter Abschnitt | |
Bundesanstalt für Arbeit | 189 - 224 |
Erster Unterabschnitt | |
Organisation | 189 - 214 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Haushalt und Vermögen | 215 - 223 |
Dritter Unterabschnitt | |
Aufsicht | 224 |
Achter Abschnitt | |
Straf- und Bußgeldvorschriften | 225 - 233 |
Erster Unterabschnitt | |
Strafvorschriften | 225 - 227 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Bußgeldvorschriften | 228 - 233 |
Neunter Abschnitt | |
Übergangs- und Schlußvorschriften | 234 - 251 |
Unterhaltsgeld | Anlage 1 |
Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld | Anlage 2 |
Arbeitslosengeld | Anlage 3 |
Arbeitslosenhilfe | Anlage 4 |
Zur weiteren Anwendung und zur Gültigkeit im Land Berlin siehe Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl. I S. 791):
"Artikel 2
(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beträgt der Förderungssatz für den Mehrkostenzuschuß je Arbeitsstunde:
1. im Hochbau
a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,
b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
2. im Tiefbau
a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Straßenbau 2,70 Deutsche Mark,
b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbauten 2,40 Deutsche Mark,
c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,
d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten von Anordnungen nach § 82 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleiben jeweils in Kraft:
1. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 736), zuletzt geändert durch die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juni 1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1971 S. 486), mit Ausnahme des § 7 Nr. 2 und des § 9, soweit die §§ 77 und 80 Abs. 2 nicht entgegenstehen; sie gilt mit der Maßgabe, daß die Sonderregelung des § 18 auch für die Zeit nach dem 31. März 1972 anzuwenden ist,
2. die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Produktiver Winterbauförderung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 735).
(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Anordnung nach § 89 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Schlechtwettergeld vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 334) in Kraft.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
"Artikel 2
(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beträgt der Förderungssatz für den Mehrkostenzuschuß je Arbeitsstunde:
1. im Hochbau
a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,
b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
2. im Tiefbau
a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Straßenbau 2,70 Deutsche Mark,
b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbauten 2,40 Deutsche Mark,
c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,
d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten von Anordnungen nach § 82 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleiben jeweils in Kraft:
1. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 736), zuletzt geändert durch die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juni 1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1971 S. 486), mit Ausnahme des § 7 Nr. 2 und des § 9, soweit die §§ 77 und 80 Abs. 2 nicht entgegenstehen; sie gilt mit der Maßgabe, daß die Sonderregelung des § 18 auch für die Zeit nach dem 31. März 1972 anzuwenden ist,
2. die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Produktiver Winterbauförderung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 735).
(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Anordnung nach § 89 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Schlechtwettergeld vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 334) in Kraft.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst