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Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl. I S. 791) (2)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Aufgaben1 - 3
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung und Arbeitsmarkt4 - 62
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften4 - 12
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitsvermittlung13 - 24
Dritter Unterabschnitt
Berufsberatung25 - 32
Vierter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Bildung33 - 52
I.
Allgemeine Vorschriften33 - 39
II.
Individuelle Förderung der beruflichen Bildung40 - 49
A.
Berufliche Ausbildung40
B.
Berufliche Fortbildung41 - 46
C.
Berufliche Umschulung47 - 49
III.
Institutionelle Förderung der beruflichen Bildung50 - 52
Fünfter Unterabschnitt
Förderung der Arbeitsaufnahme53 - 55
Sechster Unterabschnitt
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (Berufliche Rehabilitation)56 - 62
Dritter Abschnitt
Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen63 - 99
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld63 - 73
Zweiter Unterabschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft74 - 90
I.
Allgemeine Vorschriften74 - 76
II.
Produktive Winterbauförderung77 - 82
III.
Schlechtwettergeld83 - 90
Dritter Unterabschnitt
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung91 - 99
I.
Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung91 - 96
II.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer97 - 99
Vierter Abschnitt
Leistungen an Arbeitslose100 - 141
Erster Unterabschnitt
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)100 - 133
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe134 - 141
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen142 - 166
Erster Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften142 - 150
Zweiter Unterabschnitt
Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen151 - 154
Dritter Unterabschnitt
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Leistungsempfänger155 - 166
I.
Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld155 - 161
II.
Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld162 - 164
III.
Unfallversicherung165
IV.
Rentenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld166
Sechster Abschnitt
Aufbringung der Mittel167 - 188
Erster Unterabschnitt
Beiträge167 - 186
Zweiter Unterabschnitt
Umlage186a
Dritter Unterabschnitt
Bundesmittel187 - 188
Siebenter Abschnitt
Bundesanstalt für Arbeit189 - 224
Erster Unterabschnitt
Organisation189 - 214
Zweiter Unterabschnitt
Haushalt und Vermögen215 - 223
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht224
Achter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften225 - 233
Erster Unterabschnitt
Strafvorschriften225 - 227
Zweiter Unterabschnitt
Bußgeldvorschriften228 - 233
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften234 - 251
UnterhaltsgeldAnlage 1
Kurzarbeitergeld und SchlechtwettergeldAnlage 2
ArbeitslosengeldAnlage 3
ArbeitslosenhilfeAnlage 4

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung und zur Gültigkeit im Land Berlin siehe Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl. I S. 791):
"Artikel 2
(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beträgt der Förderungssatz für den Mehrkostenzuschuß je Arbeitsstunde:
1. im Hochbau
a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,
b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
2. im Tiefbau
a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Straßenbau 2,70 Deutsche Mark,
b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbauten 2,40 Deutsche Mark,
c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,
d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten von Anordnungen nach § 82 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleiben jeweils in Kraft:
1. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 736), zuletzt geändert durch die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juni 1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1971 S. 486), mit Ausnahme des § 7 Nr. 2 und des § 9, soweit die §§ 77 und 80 Abs. 2 nicht entgegenstehen; sie gilt mit der Maßgabe, daß die Sonderregelung des § 18 auch für die Zeit nach dem 31. März 1972 anzuwenden ist,
2. die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Produktiver Winterbauförderung vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 735).
(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Anordnung nach § 89 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Gewährung von Schlechtwettergeld vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 334) in Kraft.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst