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  • ab 18.05.1947 (aktuelle Fassung)

Art. 89 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen Zutritt.

(3) Auf Verlangen müssen sie auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.

(4) Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.