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Art. 90a Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die nach Artikel 11 an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.

(2) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Akten zugängig zu machen. Die gleichen Verpflichtungen treffen juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen und natürliche Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben.

(3) Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage dürfen nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder zu besorgen ist, dass dem Bund oder einem deutschen Land Nachteile bereitet würden oder einem Dritten ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der zuständige Minister; er hat sie vor dem Landtag zu vertreten.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.