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  • ab 18.05.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 89b Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über

  1. 1.
    ihre Gesetzentwürfe,
  2. 2.
    den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
  3. 3.
    Angelegenheiten der Landesplanung,
  4. 4.
    Bundesratsangelegenheiten,
  5. 5.
    Entwürfe von Verwaltungsabkommen,
  6. 6.
    die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen;
  7. 7.
    Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Die Landesregierung kann die Unterrichtung ablehnen, wenn diese ihre Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung oder schutzwürdige Interessen Einzelner beeinträchtigen würde.

(3) Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Diese Vereinbarung bezieht auch die Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen ein.