§ 56 BAföG - Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn
- 1.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 6.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 7.
selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
- 8.
selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
beziehen. 2Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. 3§ 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. 4Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
(2) § 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(3) 1Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. 2Der Antrag ist elektronisch über das Portal "BAföG Digital" zu stellen. 3Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. 4Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe zu betrauen.
(5) Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig.