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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 LHG 2011

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2011 (LHG 2011)
Amtliche Abkürzung
LHG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-38

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2011 zur Deckung von Ausgaben

1.des Landes Kredite bis zu8.752.400.000 EUR,
2.des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kredite bis zu159.500.000 EUR  und
3.des Landesbetriebs "Mobilität" Kredite bis zu356.880.400 EUR

aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2011 zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

1.des Landes bis zu1.000.000.000 EUR  und
2.des Landesbetriebs "Mobilität" bis zu50.000.000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2011 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an Schuldtiteln des Landes aufzubauen, zu halten und in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden oder im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft oder durch Sicherheitsleistung abgesichert ist, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund, der Ausgleichsfonds oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe des Haushaltsjahres 2011 über die in dem Haushaltsplan veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.