§ 172 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer beschäftigen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern, sowie die Träger der Einrichtungen für Behinderte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2).

(2) (weggefallen)

(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfrei sind. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.