§ 172 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern, sowie die Träger der Einrichtungen für Behinderte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2).

(2) Ist der Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder eine Person, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht, so trägt der Arbeitnehmer die Beiträge des Arbeitgebers insoweit, als die Beitragspflicht auf der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers beruht.