§ 3 MFG - Förderinhalte
Bibliographie
- Titel
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 707.2
Das Land kann in Ausführung einer aktiven und flexiblen Mittelstandsförderung
- 1.die Existenzgründung,
- 2.die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen,
- 3.die Forschung und die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren sowie deren Einführung in den Produktionsprozess,
- 4.die Erschließung und Sicherung überregionaler, insbesondere ausländischer Märkte,
- 5.die berufliche Aus- und Weiterbildung,
- 6.die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit insbesondere für die Bildung und Entwicklung regionaler Kompetenzzentren und Innovationsnetzwerke,
- 7.die Nutzung von Kommunikations- und Informationstechniken durch oder in der mittelständischen Wirtschaft sowie
- 8.die angemessene Verbesserung der Finanzausstattung fördern.
Das Ziel der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist zu berücksichtigen.