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§ 3 MFG - Förderinhalte

Bibliographie

Titel
Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
707.2

Das Land kann in Ausführung einer aktiven und flexiblen Mittelstandsförderung

  1. 1.
    die Existenzgründung,
  2. 2.
    die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen,
  3. 3.
    die Forschung und die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren sowie deren Einführung in den Produktionsprozess,
  4. 4.
    die Erschließung und Sicherung überregionaler, insbesondere ausländischer Märkte,
  5. 5.
    die berufliche Aus- und Weiterbildung,
  6. 6.
    die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit insbesondere für die Bildung und Entwicklung regionaler Kompetenzzentren und Innovationsnetzwerke,
  7. 7.
    die Nutzung von Kommunikations- und Informationstechniken durch oder in der mittelständischen Wirtschaft sowie
  8. 8.
    die angemessene Verbesserung der Finanzausstattung fördern.

Das Ziel der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist zu berücksichtigen.