§ 5 PAG - Ermessen, Wahl der Mittel (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 482)
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2012 - VerfGH 19/09 - werden die Nummern 1 und 2 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sicherheits- und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245) und in der Fassung späterer Gesetze:
§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 5, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 mit Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 5 Abs. 7 mit Art. 1 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
im Hinblick auf eine fehlende Regelung zur Dokumentation § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 7 mit Art. 42 Abs. 5 Verfassung des Freistaats Thüringen, § 34b Abs. 2 mit Art. 7 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34 Abs. 2 Satz 2 und § 34b Abs. 1 wegen der unterlassenen Regelung zum Abbruch der Maßnahme mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, soweit letztere sich auf Nummer 2 bezieht, mit Art. 3 Abs. 2 i. V m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 34a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, soweit letztere sich auf Nummer 2 bezieht, mit Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen,
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Art. 8 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen und
§ 34 Abs. 9 Sätze 1, 5 und 6 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 mit Art. 3 Abs. 2 i. V m. Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 Verfassung des Freistaats Thüringen.
- 2.
Die Vorschriften dürfen bis zu ihrer Neuregelung nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. September 2013 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichthofsgesetzes Gesetzeskraft.