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§ 5 PAG - Ermessen, Wahl der Mittel, Beweisverbote

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

(3) Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung (StPO), jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet und verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch diese Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 StPO, jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(4) Soweit durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 StPO, jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass eine auf bestimmte Tatsachen gestützte dringende Gefahr vorliegt, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(5) Der Absatz 4 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    die in den §§ 53 und 53a StPO genannten Personen für die Gefahr verantwortlich im Sinne des § 7 oder § 8 sind oder

  2. 2.

    an der Vorbereitung einer Straftat beteiligt sind oder

  3. 3.

    diese über den Inhalt das Zeugnis nach den §§ 53 und 53a StPO nicht verweigern könnten.

Die Verwendung und Verwertung von Daten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig. Vor einer Verwendung und Verwertung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der Polizeibehörde treffen, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst innere Vorgänge wie Empfindungen, Gefühle, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art, aber auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens, Ausdrucksformen der Sexualität sowie die Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens, wie

  1. 1.

    engsten Familienangehörigen, beispielsweise Ehepartnern, Lebenspartnern, Geschwistern oder Verwandten in gerader Linie,

  2. 2.

    sonstigen engsten Vertrauten,

über derartige Inhalte, soweit diese keine Hinweise auf konkrete begangene oder geplante Straftaten enthalten und keinen unmittelbaren Bezug zu Gefahren haben.