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§ 34b PAG - Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG)

  1. 1.

    der für die Gefahr Verantwortlichen,

  2. 2.

    von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,

  3. 3.

    von Personen, soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden, oder

  4. 4.

    von vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen

erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person zu einer der in den §§ 53 oder 53a StPO genannten Berufsgruppen gehört. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen sein werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend. Abweichend von § 34a Abs. 6 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.