PAG,TH - Polizeiaufgabengesetz

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

Vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 323)

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Begriff der Polizei1
Aufgaben der Polizei2
Verhältnis zu anderen Behörden3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Ermessen, Wahl der Mittel 5
Ausweispflicht des Polizeibeamten6
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen7
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren8
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme9
Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen10
Einschränkung von Grundrechten11
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der Polizei
Erster Unterabschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse
Allgemeine Befugnisse12
Befragung, Auskunftspflicht13
Identitätsfeststellung14
Prüfung von Berechtigungsscheinen15
Erkennungsdienstliche Maßnahmen16
Vorladung17
Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot18
Gewahrsam19
Richterliche Entscheidung20
Behandlung festgehaltener Personen21
Dauer der Freiheitsentziehung22
Durchsuchung von Personen23
Durchsuchung von Sachen24
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen25
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen26
Sicherstellung27
Verwahrung28
Verwertung, Vernichtung29
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten30
Zweiter Unterabschnitt
Datenerhebung und -verarbeitung
Anwendbares Recht, Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung31
Grundsätze der Datenerhebung32
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung33
Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung33a
Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Notrufen33b
Besondere Mittel der Datenerhebung34
Überwachung der Telekommunikation34a
Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten34b
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten34c
Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation34d
Erhebung von Bestandsdaten34e
Wohnraumüberwachung35
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung36
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle37
(weggefallen)38
(weggefallen)39
Weiterverarbeitung von Daten40
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich41
Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung41a
Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union41b
Datenübermittlung im internationalen Bereich41c
Übermittlungsverbote41d
Automatisiertes Abrufverfahren42
Datenabgleich43
Rasterfahndung44
(weggefallen)45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe
Vollzugshilfe48
Verfahren49
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung50
Vierter Abschnitt
Zwang
Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges51
Zwangsmittel52
Ersatzvornahme53
Zwangsgeld54
Ersatzzwangshaft55
Unmittelbarer Zwang56
Androhung der Zwangsmittel57
Zweiter Unterabschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwanges
Rechtliche Grundlagen58
Begriffsbestimmung59
Handeln auf Anordnung60
Hilfeleistung für Verletzte61
Androhung unmittelbaren Zwanges62
Fesselung von Personen63
Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch64
Schusswaffengebrauch gegen Personen65
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge66
Besondere Waffen, Sprengmittel67
Fünfter Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände68
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs69
Ansprüche mittelbar Geschädigter70
Verjährung des Ausgleichsanspruchs71
Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche72
Rückgriff gegen den Verantwortlichen73
Rechtsweg74
Kostenersatz75
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ausführungsvorschriften76
Gleichstellungsklausel76a
Überleitungsvorschrift77
Evaluierung78
In-Kraft-Treten79

§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 PAG - Begriff der Polizei

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Landes Thüringen.

§ 2 PAG - Aufgaben der Polizei

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr).

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 48 bis 50).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

§ 3 PAG - Verhältnis zu anderen Behörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

Die Polizei wird außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint; § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.