§ 38 KWO - Schluss der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Nach Ablauf der Wahlzeit hat der Wahlvorsteher den Zugang zum Wahlraum zu sperren. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zur Zeit der Sperrung des Zuganges im Wahlraum anwesend sind. Sobald der letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für abgeschlossen und stellt für die sich sofort anschließende Sitzung des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl die Öffentlichkeit wieder her.