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§ 5 LRHG - Ernennung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und der übrigen Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein: § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Präsident hat vor Einreichung seines Vorschlages den Senat zu hören.

(2) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident. Für Mitarbeiter, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.