§ 5 LRHG - Ernennung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und der übrigen Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein: § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Präsident hat vor Einreichung seines Vorschlages den Senat zu hören.
(2) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident. Für Mitarbeiter, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.