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§ 27 HG 2013 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2013,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 17 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. Nr. EG L 277) sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes,

  2. 2.

    Gemeinschaftsinitiative LEADER PLUS für das Land Schleswig-Holstein,

  3. 3.

    Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EEF) Förderperiode 2007 - 2013 der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Darüber hinaus wird das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur ermächtigt, für die Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren Zusagen zu machen, sofern die EU eine Fortsetzung der Förderung über das Jahr 2015 hinaus zulässt.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bei der Übernahme der Wasserbauaufgaben in den Marinehäfen des Bundes erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke neu eingerichtet und geändert werden, Mittel umgeschichtet sowie Stellen und Planstellen eingerichtet und umgesetzt werden, sofern die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.