Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 33 HG 2013 - Weitergeltung von Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2013,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 2 LHO bleibt hiervon unberührt.