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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 HG 2013 - Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2013,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.