§ 5 HG 2013 - Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2013,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.