Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Amtliche Abkürzung
BayMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1102-1-F

Vom 4. Dezember 1961 (BayRS 1102-1-F)

Zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Abschnitt I
Amtsverhältnis
Rechtsstellung1
Vereidigung2
Tätigkeitsbeschränkungen3
Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen3a
Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung3b
Ausschluss bei Interessenskollision3c
Erholungsurlaub4
Verschwiegenheitspflicht5
Zeugenaussage und Gutachtenerstattung6
Amtspflichtverletzung und Amtshaftung7
Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten8
Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre9
Anzeigepflicht9a
Untersagung9b
Abschnitt II
Amtsbezüge
Amtsbezüge10
Erkrankung11
Entschädigung für Umzugsund Reisekosten, Verordnungsermächtigung12
Abschnitt III
Versorgung
Versorgung13
Übergangsgeld14
Ruhegehalt15
Hinterbliebenenversorgung16
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene16a
Hinterbliebenenunfallfürsorge17
Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt18
Ehrensold und Unterhaltsbeitrag19
Abschnitt IV
Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Rechtsstellung von Beamten und Richtern20
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst21
Anrechnung anderer Bezüge22
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
Durchführungsvorschriften23
Übergangsregelungen24
Übergangsregelungen zu dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht25
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht25a
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht25b
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht25c
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht25d
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht25e
Inkrafttreten26