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Bayern
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BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz
Art. 20 - 22, Abschnitt IV - Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Art. 20 - 22, Abschnitt IV - Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Art. 20 BayMinG, Rechtsstellung von Beamten und Richtern
Art. 21 BayMinG, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
Art. 22 BayMinG, Anrechnung anderer Bezüge