Art. 23 BayMinG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.