Art. 18 BayMinG - Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.