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Art. 18 BayMinG - Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Amtliche Abkürzung
BayMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1102-1-F

(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.