Art. 9b BayMinG - Untersagung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Die Staatsregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 24 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
- 1.
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Staatsregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
- 2.
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.