§ 29 BbgAbfBodG - Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus dem Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz und dem Fachinformationssystem Bodengeologie, geführt. In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz, für staatliche und kommunale Planungen sowie für die Bewertung von Vorhaben, die Flächen in Anspruch nehmen, erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.
(2) Das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz umfasst die erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, insbesondere die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen, Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und sanierten Altlasten, Daten zu stofflichen und nichtstofflichen Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen, Daten zu Entsiegelungspotenzialflächen und Daten zu Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
(3) Das Landesamt für Umwelt unterhält Bodendauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Bodendauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens ist Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank einzulagern.
(4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie. Es beinhaltet die Grundlagendaten für die Bodenfunktions- und Bodenpotenzialbewertung, insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten zu bodenchemischen und bodenphysikalischen Eigenschaften und Merkmalen von Böden, sowie Daten zum Aufbau und zur Verbreitung der Böden und ihrer Substrate. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, Verdachtsflächen sowie stoffliche und nichtstoffliche schädliche Bodenveränderungen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Das Kataster wird zentral vom Landesamt für Umwelt in einer automatisierten Datenbank als Bestandteil des Fachinformationssystems Altlasten/Bodenschutz eingerichtet und betrieben (zentrale Bereitstellung). Soweit das Landesamt für Umwelt bei der zentralen Bereitstellung personenbezogene Daten verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Jede nutzungsberechtigte Behörde, soweit von dieser mittels dieser Datenbank personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben in eigener gesetzlicher Zuständigkeit verarbeitet werden, gilt jeweils als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(6) Die zuständigen Behörden können Standorte im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden können Entsiegelungspotenziale in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Vorhandene Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, werden mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt.
(9) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden, soweit die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(10) Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, einschließlich personenbezogener Daten, an die zuständigen Stellen zu übermitteln, auch wenn diese zu einem anderen Zweck erhoben wurden. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.
(11) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten festlegen.
(12) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Absätze 5 bis 11 eingeschränkt.