BbgAbfBodG,BB - Brandenburgisches Abfall-/Bodenschutzgesetz

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

Vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24, 40)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen
Zwecke und Ziele des Gesetzes1
Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger2
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger3
Entsorgung herrenloser Abfälle4
Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger5
Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung6
Kommunale Abfallbilanz7
Entsorgungssatzung8
Gebühren und Entgelte9
Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger10
(weggefallen)11
(weggefallen)12
(weggefallen)13
Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung14
Verordnungsermächtigung, Kosten15
Abfallkataster16
Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen17
Abfallvermeidungsprogramm17a
Abfallverbringung in das Land Brandenburg18
Abschnitt 4
Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen
Veränderungssperre19
(weggefallen)20
Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen21
Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen22
Abschnitt 5
Überwachung und Duldungspflichten
Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen23
Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen24
Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung25
Duldungspflichten und Entschädigung26
Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft
Pflichten der öffentlichen Hand27
(weggefallen)28
Abschnitt 7
Bodenschutz und Altlasten
Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung29
Bodenfunktionskarten29a
Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen30
Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht31
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)32
Haftungsfreistellung33
Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)34
Pflichten der öffentlichen Hand35
(weggefallen)36
(weggefallen)37
(weggefallen)38
(weggefallen)39
Abschnitt 8
Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation
Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung40
Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation41
Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten
Behördenaufbau und Zuständigkeiten42
Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht43
(weggefallen)44
(weggefallen)45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldvorschrift48
Einziehung49
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten50
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(weggefallen)51
(weggefallen)52
(weggefallen)53
Folgeänderung54
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten55

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen

§ 1 BbgAbfBodG - Zwecke und Ziele des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen, ressourcen- und klimaschonenden Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.

(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. 1.

    in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,

  2. 2.

    in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige und klimaschonende Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,

  3. 3.

    die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche, insbesondere klimaschonende, Beseitigung,

  4. 4.

    die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen und

  5. 5.

    die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie die Reinigung der Umwelt von Abfällen.

Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden.

(3) Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:

  1. 1.

    mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen,

  2. 2.

    nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen

    1. a)

      Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher stofflicher und nichtstofflicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und

    2. b)

      schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren;

    Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden.

§§ 2 - 16, Abschnitt 2 - Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 BbgAbfBodG - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Ebenso sollen Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern die getrennte Erfassung von restentleerten Verpackungen, insbesondere Glas, durch vertriebsortnahe Stellflächen für Sammelbehälter unterstützen. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten. Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Wahrnehmung von Planungs-, Verkehrs- und Ansiedlungsangelegenheiten ist auf notwendige Flächen für Abfallsammelbehälter sowie auf eine sichere Zuwegung zum Abtransport der Siedlungsabfälle durch Abfallsammelfahrzeuge, insbesondere durch ausreichend breite Straßen und Wendemöglichkeiten, zu achten.