§ 33 BbgAbfBodG - Haftungsfreistellung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 durch den Betrieb einer Anlage oder die Benutzung von Grundstücken verursachte Schäden entfallt in dem Umfang, in dem die betreffende Person durch die zuständige Behörde auf Grundlage von Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes freigestellt worden ist.
(2) Ist eine vollumfängliche oder teilweise Haftungsfreistellung von der Verantwortung oder nur der Kostenlast im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.