§ 29 BbgAbfG - Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Falle vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die nach den §§ 42 bis 47 zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Tiere und Pflanzen, Gewässer oder den Naturhaushalt.

(2) Altlast-Verdachtsflächen sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, dass von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder künftig ausgehen kann.

(3) Altablagerungen sind

  1. 1.
    stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen,
  2. 2.
    sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen sowie
  3. 3.
    auf sonstigen Flächen vor dem 1. Juli 1990 abgelagerte Abfälle.

(4) Altstandorte sind

  1. 1.

    Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, insbesondere soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, und

  2. 2.

    Grundstücke, auf denen insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften sonst mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen

    1. a)

      der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

    2. b)

      das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, außerhalb von Anlagen zur Behandlung von Abwasser oder zur Beseitigung von flüssigen Abfällen sowie

    3. c)

      das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für das Suchen und Bergen von Kampfmitteln.