§ 6 RegG - Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RegG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-3

(1) Einmalig wird zum 31. Dezember 1997 geprüft, ob ein Betrag von 7,9 Milliarden Deutsche Mark ausreicht, um 1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können, wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden sind. Bereits eingetretene oder geplante Angebotsverbesserungen finden keine Berücksichtigung. Soweit linienbezogene Kostenrechnungen für die Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr vorliegen, sind diese der Prüfung zugrundezulegen.

(2) Die der Prüfung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Verkehrsleistungen werden ergänzt, soweit in den Ländern Berlin und Brandenburg nach dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen auf Strecken erbracht werden, die wegen der besonderen geographischen Lage Berlins sowie durch die Teilung von 1961 für den Schienenpersonennahverkehr unterbrochen waren.

(3) Nach Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der Kosten- und Ertragslage im Schienenpersonennahverkehr.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht oder ermäßigt sich ab dem Jahr 1998 entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.