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  • ab 01.10.1968 (aktuelle Fassung)

§ 12 SaarSammlG - Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Amtliche Abkürzung
SaarSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2184-1

Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 8 und 10 keine Anwendung auf

  1. 1.

    Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen

    1. a)

      in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,

    2. b)

      in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,

    3. c)

      auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,

    4. d)

      in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,

  2. 2.

    Sammlungen der Ordensgemeinschaften und religiösen Kongregationen, die nach ihren kirchlichen genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.