§ 12 SaarSammlG - Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 8 und 10 keine Anwendung auf
- 1.
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen
- a)
in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,
- b)
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,
- c)
auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,
- d)
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
- 2.
Sammlungen der Ordensgemeinschaften und religiösen Kongregationen, die nach ihren kirchlichen genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.