§ 8 SaarSammlG - Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a.
(2) Jugendliche vom 14. bis zum 15. Lebensjahr dürfen nicht zu Haussammlungen herangezogen werden. Bei Straßensammlungen dürfen sie nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
(3) Für Kinder vom vollendeten 12. Lebensjahr an und für Jugendliche kann die Erlaubnisbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.