§ 2 SaarSammlG - Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
- 1.wenn keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
- 2.wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
- 3.wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt,
- 4.wenn nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller
- 1.einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
- 2.einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.