§ 10 SaarSammlG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
- 2.eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 3 verbotene Sammlung fortsetzt,
- 3.der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
- 4.einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
- 5.den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
- 6.der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
- 7.einem bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
- 8.ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Sammlungserträge, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden; sie sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.