§ 18 ThürSchulG - Beginn der Vollzeitschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
(2) Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
(3) Ein schulpflichtiges Kind kann auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes, insbesondere aufgrund einer medizinischen Indikation, noch nicht gegeben sind. Der Antrag kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schulleiter und darf nicht wiederholt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.