§ 18 ThürSchulGRuhen der Schulpflicht, Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nicht möglich; über das Ruhen der Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das Kultusministerium auf der Grundlage von fachärztlichen und sonderpädagogischen Gutachten.
(2) Im Falle der Schwangerschaft oder der Mutterschaft sind Schülerinnen mindestens für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz zu beurlauben. Auf Antrag, der bei minderjährigen Schülerinnen von den Eltern zu stellen ist, kann die Beurlaubung für so lange verlängert werden, wie dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. Die Beurlaubung erfolgt durch das zuständige Schulamt.