§ 18 ThürSchulG - Beginn der Vollzeitschulpflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.

(2) Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.

(3) Ein Kind, das am 1. August eines Jahres mindestens sechs Jahre alt ist, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klassenstufe 1 der Grundschule zurückgestellt werden, wenn auf Grund der Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Der Antrag kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schulleiter und darf nicht wiederholt werden.