§ 75 GBO - Abhilfe
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.