§ 72 GBO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.