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  • ab 25.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 74 GBO - Neue Tatsachen/Beweise

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.