§ 74 GBO - Neue Tatsachen/Beweise
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.