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§ 10 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung für Reisekosten. Bei amtlicher Tätigkeit am Sitz der Landesregierung werden die Kosten im Sinne des § 14 des Bundesreisekostengesetzes übernommen. Reisen als Vertreter eines Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 sind keine amtliche Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach den für die Landesbeamten jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen mit der Abweichung, dass

  1. 1.
    die entstandenen notwendigen Auslagen bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der jeweils höchsten in § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes aufgeführten Klasse erstattet werden,
  2. 2.
    an die Stelle des Tagegeldes eine Entschädigung in Höhe der unvermeidbaren Ausgaben tritt, wenn die Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außergewöhnlichen Aufwand für die Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden kann, und
  3. 3.
    sich bei einer amtlichen Tätigkeit im Ausland die Entschädigung nach den für die Mitglieder der Bundesregierung jeweils geltenden Bestimmungen richtet.