§ 4 GeschO - Ausschussberatung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- GeschO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im Ausschuss beschlossen wird, soll diese nur an jeweils einen Ausschuss des Bundestages und des Bundesrates überwiesen werden. Diese Ausschüsse beraten in der Regel gemeinsam.
(2) In den gemeinsamen Ausschussberatungen führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses den Vorsitz.
(3) Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates zu sein.
(4) Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen. Abweichende Beschlüsse der Vertreter des Bundesrates gelten als Änderungsanträge für die Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat.