§ 3 GeschO - Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- GeschO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschussberatungen zu unterbrechen.