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  • ab 13.08.1969 (aktuelle Fassung)

§ 3 GeschO - Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GeschO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-5

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschussberatungen zu unterbrechen.