§ 23 LWG - Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG) (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde
- 1.Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie
- 2.die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zwei Mal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.