Anlage 2 LWG - Anlage 2
(zu § 114a Abs. 2) (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Nachstehende Vorhaben unterliegen nach § 114a Abs. 2 einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung:
Legende: | ||
---|---|---|
Nr. | = | Nummer des Vorhabens (unter Bezugnahme auf Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) |
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 114a Abs. 2 Satz 2 |
X in Spalte "Art der UVP" | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte "Art der UVP" | = | Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls |
S in Spalte "Art der UVP" | = | Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls |
Nr. | Vorhaben | Art der UVP |
---|---|---|
13. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers | |
13.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |
13.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis zu weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 bis zu weniger als 4.500 cbm in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, | A |
13.1.3 | für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 900 cbm in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | S |
13.2 | intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer | |
13.2.1 | von mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr, | X |
13.2.2 | von 100 t bis einschließlich 1.000 t Fischertrag pro Jahr; | A |
13.3 | Entnehmen, zu Tage fördern oder zu Tage leiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
13.3.2 | 100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser, | A |
13.3.3 | weniger als 100.000 cbm Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | S |
13.4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; | S |
13.5 | wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung | |
13.5.1 | sofern es sich um eine Gewässerbenutzung handelt, | entspr. Nr. 13.3 |
13.5.2 | sofern es sich um einen Gewässerausbau handelt; | entspr. Nr. 13.16 |
13.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei | |
13.6.2 | weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | A |
13.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von | |
13.7.2 | weniger als - 100 Mio. cbm Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder - 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm übersteigt; | A |
13.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | A |
13.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit | |
13.9.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | A |
13.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; | A |
13.13 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; | A |
13.14 | Bau einer Wasserkraftanlage; | A |
13.15 | Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; | A |
13.16 | sonstige Ausbaumaßnahmen. | A |
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).