§ 24 LWG - Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu § 1b Abs. 2, §§ 36 und 36b WHG) (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Für die Flussgebietseinheit nach § 3 Abs. 1 ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Die obere Wasserbehörde erstellt zu dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan Beiträge. Sie koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheit auch liegt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes oder in den Fällen des Satzes 2 gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden erforderlich.
(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Soweit sie das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betreffen, werden sie von der obersten Wasserbehörde für alle Behörden für verbindlich erklärt; die Erklärung der Verbindlichkeit und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die nach § 64 Abs. 2 von den Unterhaltungspflichtigen oder nach § 71 Abs. 1 von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.
(4) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.
(5) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie in das Maßnahmenprogramm aufgenommen wurden, umzusetzen.
(6) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.