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§ 22 LWG - Schutz wasserwirtschaftlicher Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Wenn die Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden es erfordern, kann die obere Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder den Nutzungsberechtigten verpflichten,

  1. 1.
    die Errichtung und den Betrieb von Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden,
  2. 2.
    geophysikalische Messungen, Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse, die Entnahme von Bodenproben und Pumpversuche zu dulden.

(2) Zur Sicherung derartiger Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmte Nutzungen in bestimmten Gebieten untersagen. Entstehen Nachteile so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die obere Wasserbehörde den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).